Nein, der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag aus einem solchen Grund nicht kündigen.
Wenn Sie jedoch die Arbeitsleistung nicht erbringen können, weil Sie wegen einer Störung des öffentlichen Verkehrs nicht zur Arbeit fahren können, muss der Arbeitgeber den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit nicht zahlen.
Wenn Sie die Arbeit von zu Hause aus verrichten können, ist der Arbeitgeber lohnzahlungspflichtig.
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 bekannt gegeben, dass künftig auch für befristet Angestellte und temporär Angestellte (Arbeitnehmende von Personalverleihfirmen) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden kann. sodu.ch
Ja, denn es handelt sich um einen Beschluss der Behörden. sodu.ch
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