Allgemein gilt: Gemäss Art. 329c Abs. 2 OR bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Dieser hat jedoch auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit möglich Rücksicht zu nehmen.
In der Regel wird der Ferienbezug einvernehmlich geregelt. Bei Uneinigkeit hat der Arbeitgeber das Recht, den Ferienbezug einseitig zu bestimmen.
Das Recht zur Bestimmung des Ferienzeitpunkts unterliegt jedoch etlichen Beschränkungen. Einerseits muss der einseitig verordnete Ferienbezug rechtzeitig mitgeteilt werden. Die angeordneten Ferien sollten unter normalen Umständen etwa drei Monate vorher angekündigt werden., Je nach Gesamtarbeitsvertrag können sich auch andere Fristen ergeben. Schliesslich muss gewährleistet sein, dass der Erholungszweck der Ferien trotz einer Pandemie gegeben ist.
In Zeiten der Corona-Pandemie
gilt:
Kein Feriengenuss ist möglich, wenn Personen unter behördliche Quarantäne gestellt wurden. Ein Ferienbezug kann Ihnen gegenüber nicht angeordnet werden.
Die Anordnung von Zwangsferien kann jedoch aufgrund eines dringlichen betrieblichen Bedürfnisses auch ohne die ansonsten übliche Vorankündigungsfrist von 3 Monaten zulässig sein. Für Arbeitnehmende aus Betrieben, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr genügend Arbeit haben, bedeutet dies, dass sie eine kurzfristige Ferienbezug akzeptieren müssen, wenn kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Zudem dürfen sie nicht dazu gezwungen werden, Ferien zu beziehen, die Ihren bisher erworbenen Ferienanspruch übersteigen.
Nein. Ferien sind Freizeit. Der Arbeitgeber hat kein Recht, sich in die Reisepläne seiner Mitarbeitenden während ihrer Freizeit zu mischen.
Er darf Sie nach Hause schicken, Sie haben jedoch Anspruch auf Lohnzahlung. Falls aber zum Zeitpunkt Ihrer Reise eine Reisewarnung bestand, haben Sie keinen Lohnanspruch, weil die Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet ist.
Entscheidend ist stets die Frage, ob das entsprechende Ereignis in die Risikosphäre der arbeitgebenden oder der arbeitnehmenden Person fällt. Die Natur der Ursache und die Umstände entscheiden darüber, ob ein Anspruch auf Lohn oder Lohnfortzahlung entsteht oder gar kein Anspruch besteht.
Der Umstand, dass die Fluggesellschaften viele Flüge annulliert haben und eine rechtzeitige Rückkehr verhindern, sind Gründe, die nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen. In diesem Fall besteht kein Lohnanspruch.
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