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Hinweis: Es ist Aufgabe der kantonalen Amtsstelle, nach Prüfung jedes einzelnen Falles zu bestimmen, ob für Arbeitsausfälle infolge des Coronavirus Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden kann.
Aufgabe der Arbeitslosenkasse: Die Arbeitslosenkasse zahlt Kurzarbeitsentschädigung aus, sobald die kantonale Amtsstelle den Anspruch auf Entschädigung anerkannt hat.
Begriff und Zweck der Kurzarbeit: Als Kurzarbeit bezeichnet man die vom Arbeitgeber angeordnete vorübergehende Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit, die auf Härtefälle oder andere, vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist; das Arbeitsverhältnis bleibt weiterbestehen. Zweck der Kurzarbeit ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit und der Erhalt von Arbeitsplätzen, damit die Unternehmen schwierige wirtschaftliche Perioden überbrücken und die volle Produktionskapazität bewahren können.
Voranmeldeverfahren: Der
Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle anmelden. Sie finden die Kontaktadresse der für Sie zuständigen kantonalen Amtsstelle hier. Die kantonale Amtsstelle stellt den Betrieben das «Formular Voranmeldung von Kurzarbeit - COVID-19» (Excel) zu, prüft
den Antrag nach Erhalt der angeforderten Unterlagen und fällt einen Entscheid. Der Arbeitgeber gibt unter Punkt 7 des Formulars Voranmeldung von Kurzarbeit an, bei welcher Arbeitslosenkasse er
die Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will.
Viele Kantone wie auch das SECO haben eine Hotline für Unternehmen und Angestellte eingerichtet.
Ausweitung und Vereinfachung
Kurzarbeit: Durch die aktuelle wirtschaftliche Ausnahmesituation sind auch Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten sowie Personen, die in
einem Lehrverhältnis stehen, stark betroffen. Deshalb sollen die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden:
Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via KAE möglich. sodu.ch
Höhe der Entschädigung: Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des anrechenbaren Arbeitsausfalls.
Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahltagstermin den vollen Lohn für die gearbeiteten Stunden zahlen und für die ausgefallenen Stunden 80% des Verdienstausfalls vorschiessen. Er ist ausserdem verpflichtet, die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen . Zudem muss der Arbeitgeber für alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden über ein System zur Kontrolle / Erfassung der Arbeitszeit verfügen (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte, usw.).
Beispiel: Wenn bei einer Vollzeitbeschäftigung mit einem Monatslohn von brutto CHF 4'000.00 die Arbeit um 50% reduziert wird, muss der Arbeitgeber einen Lohn von brutto CHF 3’600.00 pro Monat zahlen (Berechnung: CHF 2'000.00 für 50% Arbeit + 80% von CHF 2'000.00 für die ausgefallenen Arbeitszeit von 50% ).
Entschädigungsanspruch: Sobald die kantonale Amtsstelle einen positiven Entscheid gefasst hat, fordert die bei der Voranmeldung gewählte Arbeitslosenkasse den Arbeitgeber auf, die notwendigen Unterlagen für die Auszahlungen der Kurzarbeitsentschädigung einzureichen.
Kurzarbeitsentschädigung und Coronavirus: Wegen des Coronavirus und seiner Folgen hat der Bundesrat ausserordentliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenversicherung getroffen. Einzelne Aspekte der im Normalfall bestehenden, oben beschriebenen Regelungen zur Kurzarbeitsentschädigung können daher ab sofort temporär angepasst oder ausser Kraft sein. Die entsprechenden Informationen sind auf der Webseite Neues Coronavirus des SECO zu finden.
Für weitere Fragen empfehlen wir Ihnen die FAQ - Arbeitsausfälle und Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf der Website des SECO's ganz unten zu konsultieren. Sollten dennoch Unklarheiten bestehen, können Sie uns unter folgender E-Mail Adresse kontaktieren. sodu.ch
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