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Pfändung und Konkurs
Betreibung auf Pfändung |
Betreibung auf Konkurs |
Privatpersonen |
Alle im HR eingetragenen Firmen & Inhaber einer eingetragenen Einzelfirma |
Spezialexekution |
Generalexekution |
Existenzminimum |
Die Konkursfähigkeit beginnt mit der SHAB-Publikation und endet 6 Monate nach der Löschung |
In der Regel: Lohnpfändung |
Betreibung auf Pfändung |
Betreibung auf Konkurs |
Privatpersonen |
Alle im HR eingetragenen Firmen & Inhaber einer eingetragenen Einzelfirma |
Spezialexekution |
Generalexekution |
Existenzminimum |
Die Konkursfähigkeit beginnt mit der SHAB-Publikation und endet 6 Monate nach der Löschung |
In der Regel: Lohnpfändung |
Fortsetzung der Betreibung (auf Pfändung)
Lohnpfändung & Existenzminimum Die Berechnung |
||
Grundbetrag (alleinlebende Schuldner) |
CHF |
1’200.00 |
Wohnungsmiete |
CHF |
1’000.00 |
Krankenkasse |
CHF |
250.00 |
Busabonnement |
CHF |
80.00 |
Essen auswärts |
CHF |
200.00 |
Total – Existenzminimum |
CHF |
2’730.00 |
Netto Verdienst |
CHF |
4’000.00 |
Pfändbare Monatsquote |
CHF |
1’270.00 |
Gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1)
ist ein Verlustschein das Ergebnis eines ganz oder teilweise erfolglosen
Pfändungsvollzuges nach einer Betreibung auf Pfändung oder Konkurs.
Der Verlustschein gilt zum einen als Schuldanerkennung, andererseits
als Ausweis für den in einem Vollstreckungsverfahren erlittenen Verlust.
Verlustscheine gegen juristische Personen sind nicht mehr verwertbar.
Ein Verlustschein verjährt erst
nach 20 Jahren.
Definition Verlustschein
Während dieser Zeit kann für die ursprüngliche Forderung erneut die
Betreibung eingeleitet werden. Geschieht dies in den ersten sechs
Monaten nach erstmaligen Erhalt der Urkunde, so kann der Gläubiger
direkt ein Fortsetzungsbegehren stellen, was die Prozedur verkürzt.
Allerdings wurde die Verjährung erst mit der grossen SchKG-Revision,
welche am 1. Januar 1997 in Kraft trat, eingeführt. Alle Verlustscheine,
welche vor dem 1. Januar 1997 ausgestellt wurden, verjähren erst am
1. Januar 2017. (siehe Schlussbestimmungen des BG über die Revision des SchKG)
Gegenüber Erben verjährt der Verlustschein innerhalb eines Jahres.
(Nach Eröffnung des Erbganges)
Für den Schuldner bringt der Verlustschein den Vorteil, dass er keine
Zinsen für die verbriefte Forderung leisten muss.
Bei einer Betreibung auf Konkurs kann nach Erhalt des Verlustscheins
nur dann eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner
zwischenzeitlich zu neuem Vermögen gekommen ist.
(Beweispflicht beim Schuldner)
Ein Verlustschein berechtigt zum Arrest (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG)
auf Vermögensstücke des Schuldners (sofern kein Pfand besteht).
Ein Verlustschein kann an eine Firma oder an eine Privatperson verkauft
werden. (Zession)
Fortsetzung der Betreibung (auf Konkurs)
Errr
Er
Das gerichtliche Nachlassverfahren
Ordentlicher Nachlassvertrag (Art. 314 – 316 SchKG)
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 – 331 SchKG)
Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG)
Einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Art. 333 – 336 SchKG)
Das gerichtliche Nachlassverfahren ist in drei Abschnitte gegliedert:
1)Das Bewilligungsverfahren (Bewilligung der Nachlassstundung)
2) Das Zustimmungsverfahren (Zustimmung der Gläubiger zum
Vergleich des Schuldners)
3) Das Bestätigungsverfahren (gerichtliche Bestätigung des
Nachlassvertrages)
1. Die Nachlassstundung
Das Nachlassverfahren wird mit einem begründeten Gesuch um Nachlassstundung eingeleitet. Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident des Gerichtskreises, in welchem der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz hat.
Der Schuldner muss die Kosten des Nachlassverfahrens vorschiessen.
Die Nachlassstundung kann für vier bis sechs Monate gewährt werden (kann um 12 Monate verlängert werden). Die Nachlassstundung kann auch provisorisch bewilligt werden.
Der Richter ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
Die Bewilligung der Stundung wird öffentlich bekannt gemacht.
...die Nachlassstundung
Die Stundung bewirkt u.a. ein Betreibungsverbot (Ausnahme: Lohn- Unterhalts- und grundpfandgesicherte Forderungen).
Der Sachwalter
Er überwacht die Handlungen des Schuldners.
Er trifft die nötigen Vorbereitungen für das Zustimmungsverfahren (Inventarisierung und Schätzung des Schuldnervermögens, Schuldenruf und Zusammenstellung der Eingaben, Verhandlungen mit den Gläubigern).
2. Das Zustimmungsverfahren
Sobald der Entwurf des Nachlassvertrags erstellt ist, beruft der Sachwalter eine Gläubigerversammlung ein (Art. 301/1 SchKG). Den versammelten Gläubigern wird der Vertragsentwurf zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt (kann auch per Post erfolgen).
Der Nachlassvertrag ist angenommen,
bei Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten oder
bei Zustimmung eines Viertels der Gläubiger, die zugleich mindestens drei Viertel des Gesamtbetrag der Forderungen vertreten (Art. 305/1 SchKG)
Vor Ablauf der Stundung erstattet der Sachwalter dem Nachlassrichter Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrags.
3. Die Gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrags
Der Richter prüft den von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Nachlassvertrag und erklärt ihn durch Entscheid für alle Gläubiger verbindlich oder verwirft ihn. Er ist dabei nicht an die Genehmigung durch die Mehrheit der Gläubiger gebunden.
Wird der Nachlassvertrag nicht bestätigt, können die Gläubiger ihre Forderungen wieder auf dem Weg der Zwangsvollstreckung geltend machen. Jeder Gläubiger kann binnen 20 Tagen seit der Bekanntmachung über jeden Schuldner die sofortige Konkurseröffnung verlangen (Art. 309 SchKG).
Wird der Nachlassvertrag bestätigt, werden alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen hinfällig (ausser diejenigen auf Pfandverwertung).
Wird der Nachlassvertrag einem Gläubiger gegenüber nicht erfüllt, kann er beim Nachlassrichter für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrags verlangen (Art. 316/1 SchKG).
Gesuch um NachlassstundungDer Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
Der Schuldner überlässt sein Vermögen den Gläubigern. Sein Vermögen geht von Gesetztes wegen an die Nachlassgläubiger über.
Der Nachlassvertrag im Konkurs
Ein Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet ist, kann einen Nachlassvertrag vorschlagen.
Die Rolle des Sachwalters übernimmt die Konkursverwaltung (Konkursamt).
Vorteil: die Konkurseröffnung wird widerrufen – das Konkursamt erstellt keine Konkursverlustscheine.
Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassrichter die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen (Art. 333/1 SchKG).
Es gibt keine öffentliche Publikation, der Entscheid des Nachlassrichters wird den Gläubigern mitgeteilt.
Die Stundung wird für maximal 3 Monate gewährt (kann um 6 Monate verlängert werden).
Während der Stundung kann der Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge betrieben werden.
Das aussergerichtliche Nachlassverfahren
Ist eine rein private Angelegenheit (das Gericht wird nicht involviert)
Wird in der Regel von einem Treuhänder oder Anwalt organisiert
Es kann sein, dass nicht alle Gläubiger gleich behandelt werden
Der Schuldner geniesst keinen Rechtsstillstand (keine Stundung)
Vorteile des Nachlassverfahrens
für den Schuldner
Es gibt keine Verlustscheine
Der Schuldner ist nach abgeschlossenem Verfahren schuldenfrei
Eine Firma existiert weiterhin (im Konkursfall wird die Schuldnerfirma wirtschaftlich vernichtet, das gesamte Vermögen wird liquidiert).
Vorteile des Nachlassverfahrens
für den Gläubiger
Die Aktiven (z.B. Warenlager) können zu normalen Preisen an die bisherigen Kunden verkauft werden. Höherer Erlös als im Konkursverfahren!
Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Schuldner kann nicht ausgeschlossen werden (ein Kunde ist ein Kunde).
sodu.ch 2 Stock, Nidfeldstrasse 10, 6010 Kriens
Tel: 041 520 76 44